Pflegereform 2027: Was das neue Pflegegesetz für Sie und Ihre Familie bedeutet

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 eine Pflegereform auf den Weg gebracht. Sie heißt offiziell Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Viele unserer Kundinnen, Kunden und Angehörigen fragen uns gerade: Was ändert sich für mich? Muss ich jetzt etwas tun? In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Punkte in einfachen Worten.

Bisher gibt es nur einen Gesetzentwurf. Das Bundeskabinett hat ihn beschlossen, aber Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Dabei kann sich noch einiges ändern. Für Sie bedeutet das: Alle heutigen Leistungen gelten unverändert weiter. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel bekommen Sie wie gewohnt. Die meisten neuen Regeln sollen nach heutigem Plan am 1. Januar 2027 starten, manche erst 2028 oder 2029. Gut zu wissen: Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Für bereits eingestufte Menschen ist ein Bestandsschutz vorgesehen.

Die Pflegeversicherung soll übersichtlicher werden. Mehrere Leistungen werden dazu in „Budgets“ zusammengefasst. Die wichtigsten neuen Begriffe:

• Sachleistungsbudget: Daraus bezahlt die Pflegekasse künftig Ihren ambulanten Pflegedienst.

• Entlastungsbudget: Es tritt an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes.

• Sozialraumbudget: Es ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag.

• Überbrückungsbudget: Es hilft, wenn die Pflege zu Hause kurzfristig nicht klappt.

Der Betrag für den ambulanten Pflegedienst soll ab Pflegegrad 2 steigen. Laut Gesetzentwurf sind pro Monat geplant:

  • Pflegegrad 2: Heute 796 €,
  • Geplant ab 2027 890 €
  • Pflegegrad 3: Heute 1.497 €,
  • Geplant ab 2027 1.590 €
  • Pflegegrad 4: Heute 1.859 €,
  • Geplant ab 2027 2.090 €
  • Pflegegrad 5: Heute 2.299 €,
  • Geplant ab 2027 2.530 €

  • Wichtig: Diese Erhöhung entsteht auch dadurch, dass andere Leistungen in das Budget einfließen. Unter dem Strich kann es für manche Familien also anders aussehen als auf den ersten Blick. Wir rechnen das gern mit Ihnen persönlich durch.

Heute zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Diese eigene Leistung soll ab 1. Januar 2027 entfallen. Das Geld soll stattdessen in die neuen Budgets fließen. Für Pflegegrad 1 soll der Anspruch auf diese Hilfsmittel komplett wegfallen. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf sind von dieser Änderung nach heutigem Stand nicht betroffen.

Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Es beträgt 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Es gilt erst ab Pflegegrad 2.

Das sollten Sie wissen:

  • – Das Geld darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, zum Beispiel Alltagsbegleitung oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.
  • – Pflegedienste und Tagespflegen sollen darüber nicht mehr abgerechnet werden können.
  • – Nicht genutzte Beträge sollen nicht mehr angespart werden können.
  • – Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten diese Leistung nicht mehr.

  • Eine gute Nachricht für Gäste unserer Tagespflege: Die Tagespflege soll auch künftig zusätzlich zu Pflegedienst und Pflegegeld bezahlt werden. Sie wird also nicht angerechnet. Die Beträge für die Tagespflege sollen allerdings bis 2029 nicht steigen. Ab 2029 sollen alle Leistungen jedes Jahr an die Preisentwicklung angepasst werden.

    Wenn pflegende Angehörige plötzlich ausfallen, etwa durch Krankheit, soll es ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr geben. Es soll ab 2027 die Kurzzeitpflege bezahlen. Ab 2028 sollen auch ambulante Notdienste und spezielle Akut-Kurzzeitpflegeplätze dazukommen.

    Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen einen Anspruch auf eine Pflegebegleitung bekommen. Eine Fachkraft kommt dann einmal im Jahr nach Hause, schaut sich die Situation an und hilft bei Fragen zu Vorsorge, Reha und Entlastung. Diese Leistung soll erst ab dem 1. Januar 2029 starten. Bis dahin bleibt der bekannte Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI bestehen.

    Zusätzlich plant der Bund ein digitales Pflege-Cockpit: ein Online-Zugang, über den Sie Anträge stellen und Ihre Leistungen einsehen können.

    Für neue Anträge sollen die Pflegegrade etwas strenger vergeben werden. Für Pflegegrad 2 sollen zum Beispiel künftig 30 statt 27 Punkte nötig sein. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn (Bestandsschutz). Außerdem soll bei der Begutachtung genauer geprüft werden, ob eine Reha helfen kann. Ab 60 Jahren soll es eine neue Vorsorgeuntersuchung „Check-up 60+“ geben.

    1. Ruhe bewahren: Bis zum Inkrafttreten ändert sich an Ihren Leistungen nichts. Sie müssen nichts kündigen und keine neuen Anträge stellen.
    2. Leistungen prüfen: Nutzen Sie alles, was Ihnen heute zusteht, zum Beispiel den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel-Pauschale.
    3. Pflegegrad prüfen lassen: Hat sich der Pflegebedarf deutlich verändert? Dann kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Darüber entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.
    4. Beratung nutzen: Lassen Sie sich persönlich beraten, welche Änderungen Sie konkret betreffen. Das geht bei Ihrer Pflegekasse, beim Pflegestützpunkt oder bei uns. 

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Frage: Ist die Pflegereform schon beschlossen?
Nein. Bisher hat nur das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Frage: Verliere ich meinen Pflegegrad?
Nein. Für alle, die bereits einen Pflegegrad haben, ist ein Bestandsschutz vorgesehen.

Frage: Bekomme ich ab 2027 noch Pflegehilfsmittel wie Handschuhe?
Nach dem Entwurf soll die eigene 42-Euro-Pauschale entfallen. Das Geld soll in die neuen Budgets fließen. Bis zum Inkrafttreten gilt die Pauschale weiter.

Frage: Kann ich die Tagespflege weiter nutzen?
Ja. Die Tagespflege soll eine eigene Leistung bleiben und zusätzlich zu Pflegedienst und Pflegegeld bezahlt werden.

Frage: Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?
Er soll durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro im Monat ersetzt werden, ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Alltagshilfen.

Frage: Muss ich jetzt etwas beantragen?
Nein. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, informieren wir unsere Kundinnen und Kunden rechtzeitig.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von unserem Fachteam geprüft. Verantwortlich: Ali Çelik, PFLEGE optimal GmbH